

Eignung als Datenschutzbeauftragter
Sie müssen einen Datenschutzbeauftragten für Ihren Betrieb benennen? Was nun?
Sie können einen Mitarbeiter benennen, der für diese Aufgabe geeignet ist. Die Eignung ist leider per Gesetz nicht genau definiert. Es wird lediglich bestimmt, daß "Zum Beautragten für den Datenschutz nur bestellt werden darf, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt." vgl. §4f (2) BDSG.
Wie ist diese Vorschrift zu interpretieren? Basierend auf meiner Erfahrung und Gesprächen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden wird die Eignung von Fall zu Fall beurteilt. Dabei kommt es auf den Geschäftszweck des Unternehmens an sowie das Gefahrenpotential und das Ausmaß der Verletzung der Rechte Betroffener.
Beispiel: Für ein Unternehmen, welches zur Gewinnerzielung Konsumentendaten erhebt, verarbeitet und verkauft, gelten höhere Anforderungen als für eine Bäckerei.
Generell muß ein Datenschutzbeauftragter Kompetenzen in den folgenden Bereichen haben:
- Kenntnisse der Rechtslage
- IT-Infrastruktur
- Software-Architektur
- IT-Sicherheit
- Betriebliches Prozess-Management
- Kenntnisse über die Organisation von Unternehmen
- Sozialkompetenz
Es ist nicht einfach, einen geeigneten Mitarbeiter zu finden. Gerade für mittelständische Unternehmen ist der Einsatz eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten meist günstiger.
